Konzept

Demokratische Entscheidungen gewinnen an Akzeptanz, wenn Bürgerinnen und Bürger stärker in politische Prozesse eingebunden werden. Das bestehende politische System in Deutschland basiert überwiegend auf repräsentativer Demokratie: Gewählte Abgeordnete entscheiden stellvertretend für die Bevölkerung. Der hier vorgestellte Vorschlag versteht direkte Demokratie nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung dieses Systems. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Möglichkeiten zur Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren zu geben. 

Unsere Ziele

Der Vorschlag verfolgt mehrere Ziele:

  • stärkere Beteiligung der Bevölkerung an politischen Entscheidungen,
  • mehr Transparenz im Gesetzgebungsprozess,
  • höhere Akzeptanz politischer Entscheidungen,
  • und zusätzliche Kontrollmöglichkeiten gegenüber politischen Institutionen. 

Befürworter argumentieren, dass direkte Demokratie politische Diskussionen fördern und die Verbindung zwischen Bevölkerung und Politik stärken kann. Gleichzeitig bleibt die parlamentarische Demokratie bestehen und bildet weiterhin die Grundlage des politischen Systems. 

Als Beispiele für bestehende direktdemokratische Elemente werden unter anderem Bayern sowie die Schweiz genannt. 

Grundidee des Vorschlags

Der Vorschlag sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, mit dem Bürgerinnen und Bürger politische Anliegen strukturiert in den Bundestag einbringen können. Dabei soll sichergestellt werden, dass Verfahren nachvollziehbar, rechtssicher und praktikabel bleiben. Grundlegend ist ein Initiativ-Antrag, der mit Bitte auf Umsetzung ans Parlament gesendet wird. Sollte es zu keiner Umsetzung durch das Parlament kommen, sind folgende drei Stufen vorgesehen:

  1. Volksinitiative
  2. Volksbegehren
  3. Volksentscheid

Das Verfahren soll es ermöglichen, politische Vorschläge zunächst öffentlich zu diskutieren und parlamentarisch zu behandeln. Erst wenn keine Einigung zustande kommt, kann der Weg zum Volksentscheid beschritten werden, weshalb wir am 23.05.2026 den Initiativ-Antrag [Link] gestellt haben. 

0. Initiativ-Antrag

Das bestehende Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz erlaubt es Bürgerinnen und Bürgern bereits heute, Anliegen an den Bundestag zu richten. Der Vorschlag erweitert dieses Verfahren um einen sogenannten Initiativ-Antrag.

Wird ein konkreter Vorschlag oder Gesetzentwurf eingereicht und zunächst von einer kleinen Anzahl Wahlberechtigter unterstützt, soll dieser öffentlich bekannt gemacht werden. Erreicht der Antrag innerhalb einer festgelegten Frist eine größere Zahl an Unterstützern, erhalten die Initiatoren die Möglichkeit, ihr Anliegen öffentlich im zuständigen Ausschuss des Bundestags vorzustellen.

Übernimmt der Ausschuss den Vorschlag, wird er im regulären parlamentarischen Verfahren weiter beraten. Ziel dieser ersten Stufe ist es, Bürgerbeteiligung frühzeitig und niedrigschwellig zu ermöglichen.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. – Art. 17 GG

2. Volksinitiative

Mit einer Volksinitiative sollen Bürgerinnen und Bürger eigene Gesetzentwürfe direkt in den Bundestag einbringen können. In vielen demokratischen Staaten sowie auf Landes- und Kommunalebene existieren vergleichbare Instrumente bereits heute.

Der Vorschlag sieht vor, dass Initiativen demokratisch organisiert sein müssen und einen vollständigen Gesetzentwurf einschließlich Begründung und Finanzierungsvorschlag einreichen. Nach einer rechtlichen Prüfung beginnt die Phase der Unterstützungssammlung. 

Um Missbrauch zu vermeiden, sind bestimmte Voraussetzungen vorgesehen, darunter:

  • eine Mindestzahl an Erstunterstützern,
  • transparente Finanzierung,
  • gesetzliche Fristen,
  • sowie die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. 

Erreicht die Initiative die notwendige Zahl an Unterstützern, gilt sie als offiziell eingebrachtes Gesetzesvorhaben und wird im Bundestag beraten.

3. Volksbegehren

Ein Volksbegehren dient als Antrag auf einen späteren Volksentscheid. Es soll nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Vorgesehen sind zwei Fälle:

  • wenn eine erfolgreiche Volksinitiative vom Bundestag nicht umgesetzt wird,
  • oder bei besonders grundlegenden Entscheidungen wie der Übertragung staatlicher Hoheitsrechte und bei Verfassungs- oder Wahlrechtsänderungen. 

Das Verfahren enthält mehrere Sicherungen:

  • klare Fristen,
  • verbindliche Unterstützerzahlen,
  • öffentliche Information über Pro- und Contra-Argumente,
  • sowie ein geregeltes Prüfverfahren. 

Ein Volksentscheid findet nur statt, wenn das Volksbegehren genügend Unterstützung erhält. Vorgeschlagen wird eine Unterstützung durch 5 % der Wahlberechtigten.

4. Volksentscheid

Der Volksentscheid bildet die letzte Stufe des Verfahrens. Die Abstimmung soll unter ähnlichen Bedingungen wie Bundestagswahlen durchgeführt werden. Zuständig wären unter anderem der Bundeswahlleiter und der Bundespräsident. 

Vor der Abstimmung sollen alle Stimmberechtigten eine allgemeinverständliche Informationsbroschüre mit den wichtigsten Fakten erhalten. Zusätzlich sollen sowohl der vollständige Gesetzestext als auch zentrale Argumente öffentlich zugänglich sein. 

Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt. Für Verfassungsänderungen und zustimmungspflichtige Gesetze sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen. 

Rechtliche Grundlage

Der Vorschlag sieht eine Ergänzung des Grundgesetzes vor. Um Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide auf Bundesebene regeln, sollen neue Artikel eingeführt werden. 

Dazu gehören unter anderem:

  • das Recht des Volkes, Gesetzesvorlagen einzubringen,
  • geregelte Verfahren für Bürgerinitiativen,
  • Voraussetzungen für Volksbegehren,
  • sowie verbindliche Regeln für Volksentscheide.